LP „The Wall“ Germany e.V

Vorwort

Was für ein Verein sind wir? Sind wir nur ein Fanclub?

Nein! Wir sind mehr.
#Fuckdepression und #MakeChesterProud steht oben auf unserer
Fahne.
Chester Bennington der Leadsänger der US-Amerikanischen Band Linkin Park.
Er litt seit seiner Jugend unter einer Depression und verlor seinen Kampf am 20.07.2017.
Durch Chester Bennington haben wir erfahren, daß die Krankheit Depression in der Gesellschaft immer noch nicht anerkannt ist. Wir haben viele Menschen an diese Krankheit verloren oder leiden selber darunter.

Durch Chester haben wir uns kennen gelernt. Sein Bild steht stellvertretend für die, die wir durch diese Krankheit verloren haben.

Die Aufgabe dieses Vereins ist es, eine Gedenkstätte zu schaffen und zu erhalten.

Dieser Ort soll als Treffpunkt dienen,
– für Menschen die um jemanden trauern, der den Kampf gegen diese Krankheit verloren hat,
– für Menschen die unter dieser Krankheit leiden,
– für uns Fans.

Wir wollen denen helfen, die den Weg zu uns finden,
denn manchmal hilft es schon, wenn man nur zuhört!

Satzung

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen  LP ’The Wall’ Germany.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Essen.

§2

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

  1. Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des §52 Absatz AO.

    Förderung der Anerkennung der Krankheit Depression in der breiten

    Öffentlichkeit und Unterstützung der Betroffenen.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeit verwirklicht.

    – Errichtung und Erhaltung der Gedenkstätte von „Chester Bennington“

      stellvertretend für die Opfer der Krankheit Depression.

 

    – Bildung einer Anlaufstelle für Betroffene.

 

    – Durchführung von Aufklärung/Prävention in verschiedenen Institutionen/Bereichen.

 

    – Sammeln von Spenden für Organisationen, welche das gleiche Ziel verfolgen.

 

    – Förderung und Durchführung von Veranstaltungen über die vorgenannte Krankheit.

   

§4

Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§5

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6

Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:

   – natürliche Personen oder juristische Personen.

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

    Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in

die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet

.

  1. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

 

  1. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Es

können auch Nicht-Mitglieder als Ehrenmitglieder ernannt werden.

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirkenund an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die       Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
  1. Änderungen von Anschrift oder E-Mail Adresse sind umgehend mitzuteilen.

 

§9

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der

    juristischen  Person.

  1. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsadresse oder als E-Mail an

    „ Lpthewallgermany@gmail.com“ zu senden. Die E-Mail muss von der E-Mail Adresse 

    abgesendet werden , die im Mitgliederverzeichnis hinterlegt ist.

Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum

Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
  • sowie bei Verleumdungen der Organmitglieder.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  1. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen

Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende

Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

  1. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.

   

§10

Beiträge

 

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden

    Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung 

    festgelegt wird. Dabei ist die

Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

  1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen, maximal 2

   Jahresbeiträge.

  1. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden

     jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen. Wenn der

     Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der Frist gezahlt wird und auf die

Mahnung  (das den Hinweis auf die Streichung enthält) keine Zahlung erfolgt, gilt die

Mitgliedschaft als nicht zustande gekommen.

§11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§12

Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich in Form einer E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ist die E-Mail Adresse nicht vorhanden wird die Einladung auf den Postweg zugestellt.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das  Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor

dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  1. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  1. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten

 ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
  1. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3   der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13

Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

 – 1. Vorsitzenden

 – 2. Vorsitzenden

 – Kassenwart

 – Schriftführer/in

 – Beisitzer

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

.

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Verein wird grundsätzlich durch

2 Vorstandsmitglieder vertreten.

  1. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle

(Verwaltungssitz) einrichten. Diese Geschäftsstelle muss nicht am Sitz des Vereins tätig sein.

 §14

Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§15

Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig

verursachte Schäden, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei  Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§16

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die juristischen Person   Essener Bündnis gegen Depression e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17

Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.07.2021 Mitgliederversammlung des Vereins  LP  ‚The Wall’ Germany beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.